Die Tariffähigkeit einer Gewerkschaft ist Voraussetzung für den Abschluss eines wirksamen Tarifvertrags. Die GNBZ hatte im Dezember 2007 zwei Tarifverträge über einen Mindestlohn in der Brief- und Zustellbranche geschlossen.
Der Gewerkschaft fehlt es nach Auffassung des Arbeitsgerichts Köln aufgrund personeller Verflechtungen mit der Arbeitgeberseite und aufgrund erheblicher finanzieller Zuwendungen durch diese an der erforderlichen Gegnerunabhängigkeit. Ebenfalls mangelt es der GNBZ an der notwendigen sozialen Mächtigkeit. Denn sie hat bislang weder in einem nennenswerten Umfang Tarifverträge abgeschlossen noch kann angenommen werden, dass sie aufgrund ihrer Organisationsstärke in der Lage ist oder sein wird, Druck auf die Arbeitgeberseite auszuüben. Schließlich kann sie aufgrund fehlender organisatorischer Leistungsfähigkeit ihre satzungsgemäßen Aufgaben, insbesondere die bundesweite Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, nicht erfüllen.
Arbeitsgericht Köln, Beschluss vom 30.10.2008 - 14 BV 324/08 -