Im Ausgangsverfahren wandte sich die TNT Post UK Ltd. gegen die Mehrwertsteuerbefreiung der Royal Mail Group Ltd. Diese erbringe zwar einen Universaldienst im Vereinigten Königreich, jedoch handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung, da Royal Mail vollständig privatisiert ist. Da nur „öffentliche Posteinrichtungen“ nach der Mehrwertsteuersystemrichtlinie befreit sein können, könnte die Steuerbefreiung nicht mehr begründet werden.Demgegenüber vertrat Generalanwältin Kokott die Ansicht, dass die Mehrwertsteuerbefreiung im Zusammenhang mit der Postrichtlinie stehe. Diese schreibe vor, dass auch ohne staatliches Postmonopol, ein Universaldienst zur Verfügung stehen muss, der ständig flächendeckend postalische Dienstleistungen einer bestimmten Qualität zu tragbaren Preisen für alle Nutzer bietet. Kokott kommt zu dem Ergebnis, dass der Postdienst der Royal Mail grundsätzlich von der Mehrwertsteuer befreit sein kann. Royal Mail unterliege nur dann der Mehrwertsteuer, wenn Leistungen zu individuell ausgehandelten Bedingungen erbracht werden, da dann nicht mehr zu standardisierten
Bedingungen und Tarifen geleistet wird.
Hinweis: Die Schlussanträge sind für den Gerichtshof nicht bindend. Vielmehr handelt es sich um einen Entscheidungsvorschlag. Das Urteilwird zu einem späteren Zeitpunkt verkündet.