Die GNBZ hatte im Dezember 2007 mit Arbeitgebervereinigungen der privaten Zustelldienste zwei Tarifverträge über Mindestlöhne in der Brief- und Zustellbranche abgeschlossen, die einen Mindestlohn von 7,50 € für Briefzusteller vorsahen und damit die von Ver.di mit der Arbeitgebervereinigung für den Konzern der Deutschen Post AG ausgehandelten Mindestlöhne von 9,80 € um 2,30 € unterschritten.
Das Arbeitsgericht Köln hatte seinen Beschluss u. a. damit begründet, dass der Vorstand der GNBZ überwiegend aus Leitungspersonal von Unternehmen der privaten Zustellbranche bestehe, die Arbeitgeberseite in erheblichem Umfang die Mitgliederwerbung übernommen und die GNBZ mit finanziellen Zuwendungen unterstützt habe, die GNBZ mit ca. 1300 Mitgliedern nicht die nötige durchsetzungsfähigkeit habe und dass die von ihr geschlossenen Tarifverträge Gefälligkeitstarifverträge seien. Das Landesarbeitsgericht Köln wies heute im Ergebnis die Beschwerde der GNBZ gegen diesen Beschluss zurück. Eine schriftliche Begründung liegt noch nicht vor.
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 20.05.2009 - 9 TaBV 105/08 -