Am 5. April 2006 haben die deutschen Behörden Regelungen für die Errichtung des europäischen DHL-Betriebszentrums am Flughafen Leipzig/Halle notifiziert. Am 22. November 2006 entschied die Kommission, eine förmliche Untersuchung in diesem Zusammenhang einzuleiten. Folgende Regelungen wurden geprüft:
die Kapitalzuführung von rund 350 Mio. EUR an den Flughafen Leipzig zur Finanzierung des Baus der neuen Südbahn
die Rahmenvereinbarung zwischen dem Flughafen Leipzig, seiner Muttergesellschaft MFAG und DHL, der zufolge der Flughafen verpflichtet ist, die neue
Südbahn zu bauen und während der gesamten Laufzeit von 30 Jahren weitere Zusagen zu erfüllen, unter anderem im Zusammenhang mit Anforderungen an
den Flugbetrieb (einschließlich der Möglichkeit des Nachtflugbetriebs);
die Patronatserklärung des Freistaats Sachsen zugunsten des Flughafens Leipzig und DHLs, in der garantiert wird, dass der Freistaat Sachsen DHL
Schadenersatz von bis zu 500 Mio. EUR leistet, falls der Flughafen Leipzig nicht die Bedingungen der Rahmenvereinbarung erfüllen kann.
Die Kommission betrachtet die Investitionsmaßnahme als staatliche Beihilfe und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Kapitalinvestition in die Flughafeninfrastruktur im Sinne des anwendbaren gemeinschaftlichen Rahmens (Gemeinschaftliche Leitlinien für die Finanzierung von Flughäfen und die Gewährung staatlicher Anlaufbeihilfen für Luftfahrtunternehmen auf Regionalflughäfen – s. IP/05/1097) eine zulässige staatliche Beihilfe darstellt.
Sie ist jedoch der Auffassung, dass die durch die Rahmenvereinbarung und die Patronatserklärung eingeräumten unbeschränkten Garantien staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen, da der Freistaat Sachsen, die MFAG und der Flughafen Leipzig Geschäftsrisiken von DHL zu Bedingungen absichern, die kein Privatinvestor akzeptiert hätte.
Da DHL bereits den Höchstbetrag einer nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a EG-Vertrag zulässigen Investitionsbeihilfe zur Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung von Gebieten, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, erhalten hat, ist die Kommission der Ansicht, dass DHL keine weiteren Beihilfen gewährt werden dürfen. Die unbegrenzten Garantien durch die Rahmenvereinbarung und die Patronatserklärung sind daher aufzuheben. Der Teil der Beihilfe, die DHL bereits unrechtmäßig gewährt worden ist, muss zurückgefordert werden.
Am 2. Juli 2008 hat die Europäische Kommission eine Ausbildungsbeihilfe von 1,6 Mio. EUR für DHL an seinem Standort in Leipzig/Halle genehmigt. Dagegen lehnte sie eine weitere Zuwendung in Höhe von 6,1 Mio. EUR ab, da es sich dabei um eine unzulässige Betriebsbeihilfe gehandelt hätte (s. IP/08/1076).
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung der Entscheidung über das Beihilferegister auf den Websites der GD Wettbewerb und der GD Energie und Verkehr unter der Nummer C 48/2006 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfeentscheidungen informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.