Das Gericht gab mit seinem Urteil der Kündigungsschutzklage eines Kraftfahrers statt. Der Arbeitgeber hatte den Kläger sowie drei weitere Berufskraftfahrer entlassen. Zur Begründung machte er einen deutlichen Auftrags- und Umsatzrückgang geltend. Der Kläger wandte dagegen ein, trotz des Auftragsrückgangs sei die Arbeitsmenge für ihn gleichgeblieben und die Kündigung daher nicht sozial gerechtfertigt.
Das LAG schloss sich dem an. Die Richter bemängelten insbesondere, dass der Arbeitgeber nicht nachvollziehbar dargelegt habe, dass der Auftragsrückgang zu einem Überhang an Arbeitskräften geführt habe. Denn es bestehe nicht zwangsläufig ein Zusammenhang zwischen dem Auftragsvolumen und der zur Auftragserfüllung erforderlichen menschlichen Arbeitskraft.